Allgemeine Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen der Fa. Mauch Hydraulik
Unsere Lieferungen und Leistungen, auch Vorschläge, Beratungen und Nebenleistungen, erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Anderslautenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen; Sie werden auch nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht noch einmal widersprechen.
1. Vertragsabschluß, Lieferumfang, Bedingungen für Reparaturen und Montageleistungen. a) An unsere Angebote halten wir uns für die Dauer von 6 Wochen nach Absendung des Angebots gebunden. Korrekturen wegen offensichtlicher Schreib- und Kalkulationsirrtümer behalten wir uns innerhalb dieses Zeitraums jedoch vor. Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden, insbesondere soweit sie von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. b) Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften. c) Bei jeder Auftragserteilung für Reparaturen und Montageleistungen (Bearbeitung) ist der genaue Auftragsumfang mitzuteilen und auf Besonderheiten der zur Bearbeitung Überlassenen Sache hinzuweisen. Uns ist auf Verlangen außerdem unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn die zur Bearbeitung Überlassene Sache nicht nicht dem Besteller gehört oder mit Rechten Dritter belastet ist. Dies gilt auch dann, wenn nach Auftragserteilung das Eigentum an der Sache wechselt, während sie sich bei uns befindet. Unterbliebene oder unvollständige Erklärungen Über Eigentum und Rechte Dritter verpflichten den Besteller zur Haftung. Wir sind nicht verpflichtet, Aufträge zu bearbeiten, solange uns die vorstehenden Angaben nicht gemacht wurden. d) Zur Versicherung uns zur Bearbeitung Überlassener Sachen gegen Gefahren, insbesondere durch Feuer, Diebstahl und Wasser sind wir nicht verpflichtet.
2. Preisstellung a) Unsere Preise für Lieferungen gelten ab Werk zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer, bei Lieferungen in das Ausland jedoch unverzollt. b) Unsere Preise für sonstige Leistungen richten sich nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen, die dem Besteller bei Auftragsannahme mitgeteilt werden. c) Wenn sich nach Vertragsabschluß Auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.
3. Lieferzeit a) Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen (Genehmigungen, Unterlagen u.“, ggf. auch Vorauszahlungen) vorliegen; Entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung. b) Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. c) Geraten wir in Verzug (§§ 284 ff BGB), kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Ablauf unter Ausschluß weitergehender Rechte vom Vertrag zurücktreten. Anstelle des Rücktritts kann der Besteller auch unter Ausschluß weiterer Ansprüche eine Entschädigung verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung höchstens 0,5 % des vereinbarten Preises für den Teil der Lieferung, der infolge des Verzuges nicht Vereinbarungsgemäß benutzt werden kann. Die gesamte Entschädigung beträgt jedoch keinesfalls mehr als 5 % des vorstehenden Vertragspreises und Übersteigt keinesfalls den nachgewiesenen Schaden.
4. Lieferverträge auf Abruf. Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Liefervertrages zurückzutreten.
5. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen a) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhergesehene Umstände, z.B. Betriebsstörungen, Ausschuß, Nachbehandlung sowie durch uns und unsere Zulieferer nicht zu vertretende Beschaffungsengpässe gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung und Leistung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; Den Nachweis dafür haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. b) Der Besteller kann uns auffordern, innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern oder leisten wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller unter Ausschluß weitergehender Ansprüche vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
6. Abnahme a) Wird die Abnahme einer Lieferung oder Leistung gewünscht, sind Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluß festzulegen (vereinbarte Abnahme). Die Abnahme hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft zu erfolgen. b) Erfolgt die vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir bei Lieferungen berechtigt, den Liefergegenstand zu verwenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; damit gilt die Lieferung als abgenommen. Sonstige Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Besteller trotz Aufforderung und Fristsetzung die Leistung nicht abnimmt. c) Wird die Abnahme nicht gesondert vereinbart, gelten Montage- und sonstige Leistungen eine Woche nach Beendigung unserer Tätigkeit als abgenommen, wenn nicht der Besteller innerhalb einer weiteren Woche seit Beendigung der Arbeiten schriftlich widerspricht. Bei Leistungen, die nach ihrer Beschaffenheit nicht abnahmefähig sind, ersetzt der Gefahrübergang (Ziff. 9) die Abnahme.
7. Maße, Gewichte, Stückzahlen.Für die Einhaltung von Maßen und Gewichten gelten die DIN-Normen. Im übrigen geben wir Maße und Gewichte in unseren Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie gelten jedoch nur annähernd. Fertigungstechnisch bedingte Abweichungen berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen. Angaben, die in den unserem Angebot beigefügten Unterlagen (Prospekten, Zeichnungen, Abbildungen) gemacht sind, sind nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung bindend.
8. Verpackung und Lademittel
Soweit nach unserem Ermessen erforderlich, verpacken wir die Ware auf Kosten des Bestellers in handelsüblicher Weise.
9. Versand und Gefahrübergang a) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; Zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert. Die gesetzlichen Vorschriften, unter deren Voraussetzungen wir die Ware versteigern oder freihändig veräußern dürften, bleiben unberührt. b) Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen. c) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
10. Zahlungsbedingungen a) Unsere Waren- und Materialrechnungen sind am 30. Tag nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Montage- und Rechnungen über sonstige Leistungen werden 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. b) Der Besteller ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen. c) Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. d) Bei Zahlungsverzug, der auch durch Zielüberschreitung eintreten kann ( 284 II BGB), werden Zinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditkosten erhoben, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Vorbehalten bleibt ebenso das Recht des Bestellers nachzuweisen, daß pauschalierter Schaden nicht oder nicht in der pauschalierten Höhe entstanden ist. e) Wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, werden alle unsere Forderungen, einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig. Das gleiche gilt für angefallene Kosten, für Leistungen und für in Arbeit befindliche sowie fertiggestellte, aber noch nicht gelieferte Ware. In diesen Fällen brauchen wir ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und können nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Ferner können wir aufgrund des in Ziff. 11 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes oder des in Ziff. 12 vereinbarten Pfandrechts die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung gem. Ziff. 11 Buchstabe f) widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
11. Eigentumsvorbehalt a) Alle von uns gelieferten Waren und sonstigen Halbfertig- und Vollfabrikate bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a). c) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Buchstaben d) und e) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. d) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. e) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit den anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Buchstabe b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. f) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Buchstabe c) und d) bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir nur in den in Ziff. 10 Buchstabe e) genannten Fällen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. g) Wir sind schon vor vollständiger Befriedigung der durch die Abtretung nach Buchstabe d) und e) gesicherten Forderungen verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers die ihr abgetretenen Forderungen sowie etwaige andere, uns bestellte Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 % nicht nur vorübergehend übersteigt. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
12. Werkunternehmerpfandrecht a) Mit der Übergabe uns zur Bearbeitung überlassener Sachen bestellt uns der Auftraggeber wegen aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht. Unser gesetzliches Pfand- und Zurückbehaltungsrecht bleibt unberührt. Gleichzeitig überträgt uns der Besteller die ihm an den übergebenen Sachen zustehenden Anwartschaftsrechte auf Erwerb oder Rückübertragung des Eigentums. b) Bei Auslieferung der bearbeiteten Sache bleiben diese Rechte bis zur Tilgung der gesicherten Forderungen erhalten. c) Wieder ausgelieferte, bei uns bearbeitete Sachen verwahrt der Besteller für uns und gibt sie uns insbesondere dann auf Verlangen heraus, wenn wenn eine der in Ziff. 10 e) genannten Voraussetzungen eingetreten ist.
d) Der Besteller ist berechtigt, uns im Rahmen dieser Bestimmungen verpfändete Sachen im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Wir bleiben jedoch zur Durchsetzung eigener Verwendungsersatzansprüche gegen Vorlieferanten des Bestellers oder Sicherungseigentümer mittelbarer Besitzer der Sache, falls diese die Sache herausverlangen. e) Ziff. 11 g) gilt entsprechend.
13. Gewährleistung für Mängel a) Wir leisten Gewähr für einwandfreie Lieferung und Leistung nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand ist für die Lieferung von Ware der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem Ziff. 9, für sonstige Leistungen die Abnahme gem. Ziff. 6. Keine Gewähr leisten wir für Teile, an denen der Besteller nach Gefahrübergang oder Abnahme Änderungen oder Nachbesserung ohne unsere Zustimmung vorgenommen hat, sowie für Mängel aufgrund von betriebsgemäßem Verschleiß, Temperatur- oder Witterungseinflüssen. b) Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bzw. unverzüglich nach Abnahme der Leistung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang. c) Bei vereinbarter Abnahme gemäß Ziffer 6 a) ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können. d) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden des Bestellers haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware oder der gerügten Leistung vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche. e) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware oder Leistung kostenlos nach oder leisten für fehlerhafte Ware gegen Rücklieferung kostenfrei Ersatz oder schreiben den Rechnungswert gut. Ersetzte oder ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. f) Kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß nach, ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des mangelhaften Liefer- oder Leistungsgegenstandes zur Wandlung oder Minderung berechtigt. g) Weitere Ansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe der Ziff. 14 c) ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware oder dem Gegenstand der Werkleistung selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). h) Gewährleistungsansprüche verjähren 3 Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, frühestens mit dem Ablauf der Rügefrist gemäß Buchstabe b). Für die aufgrund vorstehender Bestimmungen nachgebesserten Teile oder Leistungen verjähren die nach Beendigung der Mangelbeseitigung laufenden weiteren Gewährleistungsansprüche 3 Monate nach Beendigung der Mangelbeseitigung, sofern nicht die ursprüngliche Gewährleistungsfrist über diesen Zeitraum hinausreicht.
14. Haftung, Schadensersatz a) Falls wir von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen werden, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat uns der Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen. b) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir aus Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nichtleitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen. c) Unsere Haftung beschränkt sich auf den Auftragswert, wenn wir den Schaden nicht vorhersehen konnten oder der Schaden dem Herrschafts- und Risikobereich des Bestellers zuzurechnen ist. d) Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach die Heranziehung und/oder Beauftragung eines Dritten mit der Erledigung vorsieht, erfüllen wir den Auftrag auch dadurch, daß wir ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleiten. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung auf die sorgfältige Auswahl und Unterrichtung des Dritten. e) Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
15. Urheberschutz des Lieferanten
Dem Besteller Überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Ausgestaltung einer Leistung darf der Besteller nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich noch zum Gegenstand von Veröffentlichungen machen.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand a) Erfüllungsort für Zahlungen und alle sonstigen Verpflichtungen ist unser Geschäftssitz. b) Gerichtsstand ist Rottweil auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß. Wir sind berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
17. Anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
18. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.
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